(3)Absatz 3,Sonstige Tatsachen, die sich aus einem Vermerk ergeben, sind nur in den Fällen des § 34 Abs. 1 Z 3 anzuführen.Sonstige Tatsachen, die sich aus einem Vermerk ergeben, sind nur in den Fällen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, anzuführen.