Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Text

Berücksichtigung von Veränderungen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Ist eine Eintragung berichtigt worden, sind in der Urkunde nur die sich aus der Berichtigung ergebenden Tatsachen anzuführen.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt, wenn sich aus der Eintragung ergibt, daß der Personenstand einer Person, die in der Urkunde anzuführen ist, mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt worden ist, oder daß sich der Personenstand einer solchen Person oder ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft geändert hat.
  3. Absatz 3,Sonstige Tatsachen, die sich aus einem Vermerk ergeben, sind nur in den Fällen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, anzuführen.