Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Vornamensgebung

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Vor der Eintragung der Vornamen des Kindes in das Geburtenbuch haben die dazu berechtigten Personen schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich zu geben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn er darin versichert, daß der andere Elternteil damit einverstanden ist.
  2. Absatz 2,Bei Kindern des im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Personenkreises muß zumindest der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes entsprechen; Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden.
  3. Absatz 3,Stimmen die Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung berechtigter Personen nicht überein, hat die Personenstandsbehörde vor der Eintragung der Vornamen das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das gleiche gilt, wenn keine Vornamen oder solche gegeben werden, die nach Ansicht der Personenstandsbehörde als dem Absatz 2, widersprechend nicht eingetragen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR12061034

Alte Dokumentnummer

N4198314227S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/60/P21/NOR12061034

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