Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Text

Vornamensgebung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Vor der Eintragung der Vornamen des Kindes in das Geburtenbuch haben die dazu berechtigten Personen schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich zu geben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn er darin versichert, daß der andere Elternteil damit einverstanden ist.
  2. Absatz 2,Bei Kindern des im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Personenkreises muß zumindest der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes entsprechen; Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden.
  3. Absatz 3,Stimmen die Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung berechtigter Personen nicht überein, hat die Personenstandsbehörde vor der Eintragung der Vornamen das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das gleiche gilt, wenn keine Vornamen oder solche gegeben werden, die nach Ansicht der Personenstandsbehörde als dem Absatz 2, widersprechend nicht eingetragen werden können.