Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)
Typ
Vertrag – Schweden
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Außerkrafttretensdatum
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 7
Die Zuständigkeit eines Gerichtes des Entscheidungsstaates braucht nicht anerkannt zu werden, wenn
nach dem Recht des anderen Vertragsstaates auf Grund des Streitgegenstandes dessen Gerichte oder die eines dritten Staates ausschließlich zuständig sind oder
es sich um eine Zuständigkeit nach Artikel 5 lit. e handelt, aber nach dem Recht des anderen Vertragsstaates auf Grund des Streitgegenstandes eine Zuständigkeit durch Unterwerfung nicht begründet werden kann.es sich um eine Zuständigkeit nach Artikel 5 Litera e, handelt, aber nach dem Recht des anderen Vertragsstaates auf Grund des Streitgegenstandes eine Zuständigkeit durch Unterwerfung nicht begründet werden kann.
Anmerkung
Zu lit. b: ZB nach § 14 Abs. 3 KSchG,
BGBl. Nr. 140/1979.
Schlagworte
Versagungsgrund, Absolute Unzuständigkeit, Konsumentenschutzgesetz
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Gesetzesnummer
10002638
Dokumentnummer
NOR12033417
Alte Dokumentnummer
N2198323281S