Bundesrecht konsolidiert

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Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden) Art. 7

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1983

Typ

Vertrag – Schweden

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 7

Die Zuständigkeit eines Gerichtes des Entscheidungsstaates braucht nicht anerkannt zu werden, wenn

  1. Absatz a,
    nach dem Recht des anderen Vertragsstaates auf Grund des Streitgegenstandes dessen Gerichte oder die eines dritten Staates ausschließlich zuständig sind oder
  2. Absatz b,
    es sich um eine Zuständigkeit nach Artikel 5 Litera e, handelt, aber nach dem Recht des anderen Vertragsstaates auf Grund des Streitgegenstandes eine Zuständigkeit durch Unterwerfung nicht begründet werden kann.

Anmerkung

Zu lit. b: ZB nach § 14 Abs. 3 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979.

Schlagworte

Versagungsgrund, Absolute Unzuständigkeit, Konsumentenschutzgesetz

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002638

Dokumentnummer

NOR12033417

Alte Dokumentnummer

N2198323281S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/556/A7/NOR12033417

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