nach dem Recht des anderen Vertragsstaates auf Grund des Streitgegenstandes dessen Gerichte oder die eines dritten Staates ausschließlich zuständig sind oder
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)
Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1983,
Artikel 7
01.01.1984
Die Zuständigkeit eines Gerichtes des Entscheidungsstaates braucht nicht anerkannt zu werden, wenn