Bundesrecht konsolidiert

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Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina) Art. 1

Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 547/1983

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

TEIL römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Pflicht zur Überwachung und Vollstreckung

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen wechselseitig:
    1. Ziffer eins
      Personen, über die von dem Gericht eines Vertragsstaates eine bedingte strafrechtliche Sanktion rechtskräftig verhängt worden ist, innerhalb einer Probezeit zu überwachen;
    2. Ziffer 2
      eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme, die von dem Gericht eines Vertragsstaates rechtskräftig verhängt worden ist, zu vollstrecken.
  2. Absatz 2,Die Überwachung oder die Vollstreckung in einem Vertragsstaat erfolgt nur, wenn die verurteilte Person Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist und in diesem ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012202

Dokumentnummer

NOR40251572

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/547/A1/NOR40251572

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