Kurztitel

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1983,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

Pflicht zur Überwachung und Vollstreckung

Artikel 1

  1. Absatz einsDie Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen wechselseitig:
    1. Ziffer eins
      Personen, über die von dem Gericht eines Vertragsstaates eine bedingte strafrechtliche Sanktion rechtskräftig verhängt worden ist, innerhalb einer Probezeit zu überwachen;
    2. Ziffer 2
      eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme, die von dem Gericht eines Vertragsstaates rechtskräftig verhängt worden ist, zu vollstrecken.
  2. Absatz 2Die Überwachung oder die Vollstreckung in einem Vertragsstaat erfolgt nur, wenn die verurteilte Person Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist und in diesem ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012202

Dokumentnummer

NOR40251572