Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina) Art. 3

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 542/1983

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Umfang der Rechtshilfe

Artikel 3

Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung einer beschuldigten Person, eines Zeugen oder Sachverständigen, den Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die Zustellung von Schriftstücken.

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012198

Dokumentnummer

NOR40251504

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/542/A3/NOR40251504

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