(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 24/2011)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2011,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. März 1981 hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 13 am 30. Juli 1983 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. März 1981 hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 13, am 30. Juli 1983 in Kraft.
Deutschland
Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrats zufolge hat Deutschland am 27. November 2008 nachstehenden Vorbehalt erklärt:
„Unter Bezug auf Art. 8 Satz 3 des Übereinkommens erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass sie sich vorbehält, nach Beitritt eines neuen Mitgliedstaats Auszüge aus dessen Personenstandsbüchern weiterhin zu legalisieren, sofern„Unter Bezug auf Artikel 8, Satz 3 des Übereinkommens erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass sie sich vorbehält, nach Beitritt eines neuen Mitgliedstaats Auszüge aus dessen Personenstandsbüchern weiterhin zu legalisieren, sofern
Tatsachen darauf hindeuten, dass Personenstandsbücher oder Auszüge von solchen in großem Umfang inhaltlich unrichtig, nicht echt oder verfälscht sind, und
die Fortsetzung der Legalisierung durch die deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung in dem neu beigetretenen Mitgliedstaat die beste Gewähr dafür bietet, der Beeinträchtigung des internationalen Austauschs von Personenstandsauszügen zu begegnen.“
Schweiz
Die Schweiz hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Notifikation folgenden Vorbehalt erklärt:
„Gemäß Art. 11 erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, daß sie sich das Recht vorbehält, dieses Übereinkommen auf Auszüge aus Geburtseinträgen für an Kindes Statt angenommene Kinder nicht anzuwenden, wenn das ursprüngliche Verwandtschaftsverhältnis weiterbesteht.“„Gemäß Artikel 11, erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, daß sie sich das Recht vorbehält, dieses Übereinkommen auf Auszüge aus Geburtseinträgen für an Kindes Statt angenommene Kinder nicht anzuwenden, wenn das ursprüngliche Verwandtschaftsverhältnis weiterbesteht.“