Bundesrecht konsolidiert

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Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Schulbeihilfe

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.

  1. Absatz eins a,Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 13 500 S auszugehen.
  2. Absatz 2,Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des Paragraph 12,
  3. Absatz 3,Schulbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1994,)
  5. Absatz 5,Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.

Schlagworte

Reifeprüfung, Diplomprüfung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12128493

Alte Dokumentnummer

N7199957788L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/455/A2P9/NOR12128493

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