Bundesrecht konsolidiert

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Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Schulbeihilfe

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 12 500 S auszugehen.
  2. Absatz 2,Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des Paragraph 12,
  3. Absatz 3,Schulbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet. Ein Anspruch auf Schulbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Absatz eins und 2 errechnete Schulbeihilfe, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß Paragraph 11, zustehenden Heimbeihilfe, 1 000 S jährlich unterschreitet.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 640 aus 1994,)
  5. Absatz 5,Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.

Schlagworte

Reifeprüfung, Befähigungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12125572

Alte Dokumentnummer

N7199440281J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/455/A2P9/NOR12125572

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