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Schülerbeihilfengesetz 1983 Art. 2 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 455/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Index

70/10 Schülerbeihilfen

Text

Pauschalierungsausgleich

§ 6.

Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsmäßiger Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

  1. Ziffer eins
    bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
  2. Ziffer 2
    bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
  3. Ziffer 3
    bei Einkünften aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 373/1989

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10009531

Dokumentnummer

NOR12121089

Alte Dokumentnummer

N7198320688J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/455/A2P6/NOR12121089

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