Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schülerbeihilfengesetz 1983
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 6
Inkrafttretensdatum
01.09.1989
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994
Index
70/10 Schülerbeihilfen
Text
Pauschalierungsausgleich
§ 6.
Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsmäßiger Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.
Anmerkung
ÜR: Art. IV,
BGBl. Nr. 373/1989
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10009531
Dokumentnummer
NOR12121089
Alte Dokumentnummer
N7198320688J