Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 373/1989

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Text

Pauschalierungsausgleich

Paragraph 6,

Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsmäßiger Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

  1. Ziffer eins
    bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
  2. Ziffer 2
    bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
  3. Ziffer 3
    bei Einkünften aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.