bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
Schülerbeihilfengesetz 1983
BGBl.Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 373/1989
Artikel 2, Paragraph 6
01.09.1989
31.08.1994
Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsmäßiger Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt