Bundesrecht konsolidiert

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Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag § 1

Kurztitel

Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 388/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.07.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Republik Österreich leistet zum Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen dritten Beitrag in Höhe von 494 382 600 S.
  2. Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines dritten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds in der unter Absatz eins, genannten Höhe abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2014

Gesetzesnummer

10004382

Dokumentnummer

NOR12047971

Alte Dokumentnummer

N3198313546L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/388/P1/NOR12047971

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