(2)Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines dritten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines dritten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds in der unter Absatz eins, genannten Höhe abzugeben.