Kurztitel

Asiatischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

23.07.1983

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich leistet zum Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen dritten Beitrag in Höhe von 494 382 600 S.
  2. Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines dritten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds in der unter Absatz eins, genannten Höhe abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.