(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen aus den gemäß Z 1 und Z 2 gemeldeten Tätigkeiten in der Form zu melden, dass sie angeben, in welche der in Abs. 6 angeführten Kategorien die Höhe der Einkünfte gem. Z 1 und Z 2 insgesamt fallen.Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen aus den gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, gemeldeten Tätigkeiten in der Form zu melden, dass sie angeben, in welche der in Absatz 6, angeführten Kategorien die Höhe der Einkünfte gem. Ziffer eins und Ziffer 2, insgesamt fallen.