Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
28.10.2013
Abkürzung
Unv-Transparenz-G
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Beachte
Tritt für die Mitglieder der Landtage erst mit 31.12.2013 außer Kraft (vgl. Art. III
BGBl. I Nr. 141/2013).
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDer Nationalrat und der Bundesrat wählen aus ihrer Mitte nach dem Grundsatze der Verhältniswahl je einen eigenen Ausschuß (Unvereinbarkeitsausschuß), der über die Zulässigkeit der Beteiligung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates an den im § 4 aufgezählten Unternehmen zu entscheiden hat.Der Nationalrat und der Bundesrat wählen aus ihrer Mitte nach dem Grundsatze der Verhältniswahl je einen eigenen Ausschuß (Unvereinbarkeitsausschuß), der über die Zulässigkeit der Beteiligung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates an den im Paragraph 4, aufgezählten Unternehmen zu entscheiden hat.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper dem Präsidenten des Vertretungskörpers folgende Tätigkeiten zu melden:
jede leitende Stellung, insbesondere als Mitglied im Vorstand, Geschäftsführer oder Aufsichtsrat in einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Stiftung oder in einer Sparkasse, unter Angabe der Bezüge
jede sonstige Tätigkeit
auf Grund eines Dienstverhältnisses unter Angabe des Dienstgebers,
im selbständigen oder freiberuflichen Rahmen.
Wird ein Einkommen im Rahmen einer Gesellschaft oder juristischen Person erzielt, ist auch diese anzugeben.
jede leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers.
Bei Aufnahme einer der in den Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten nach erfolgtem Eintritt in den Vertretungskörper hat die Meldung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.Bei Aufnahme einer der in den Ziffer eins bis 3 genannten Tätigkeiten nach erfolgtem Eintritt in den Vertretungskörper hat die Meldung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen aus den gemäß Z 1 und Z 2 gemeldeten Tätigkeiten in der Form zu melden, dass sie angeben, in welche der in Abs. 6 angeführten Kategorien die Höhe der Einkünfte gem. Z 1 und Z 2 insgesamt fallen.Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen aus den gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, gemeldeten Tätigkeiten in der Form zu melden, dass sie angeben, in welche der in Absatz 6, angeführten Kategorien die Höhe der Einkünfte gem. Ziffer eins und Ziffer 2, insgesamt fallen.
(4)Absatz 4Über die Zulässigkeit der Beteiligung oder einer Tätigkeit nach Abs. 2 Z 1 entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.Über die Zulässigkeit der Beteiligung oder einer Tätigkeit nach Absatz 2, Ziffer eins, entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5)Absatz 5Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates in einer im § 4 aufgezählten Unternehmung, die gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, ehrenamtlich aus.Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates in einer im Paragraph 4, aufgezählten Unternehmung, die gemäß Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, ehrenamtlich aus.
(6)Absatz 6Bei Meldungen gem. Abs. 2 ist die jeweilige Kategorie der durchschnittlichen monatlichen Einkommenshöhe anzugeben, und zwarBei Meldungen gem. Absatz 2, ist die jeweilige Kategorie der durchschnittlichen monatlichen Einkommenshöhe anzugeben, und zwar
bis 1000 Euro (Kategorie 1)
von 1001 bis 3500 Euro (Kategorie 2)
von 3.501 bis 7.000 Euro (Kategorie 3) und
von 7.001 bis 10.000 Euro (Kategorie 4) und
über 10.000 Euro (Kategorie 5).
Anmerkung
ÜR: Art. III Abs. 2,
BGBl. I Nr. 59/2012
Im RIS seit
05.07.2012
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2013
Gesetzesnummer
10000756
Dokumentnummer
NOR40140747