Bundesrecht konsolidiert

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Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 330/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

28.10.2013

Abkürzung

Unv-Transparenz-G

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Beachte

Tritt für die Mitglieder der Landtage erst mit 31.12.2013 außer Kraft (vgl. Art. III BGBl. I Nr. 141/2013).

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Nationalrat und der Bundesrat wählen aus ihrer Mitte nach dem Grundsatze der Verhältniswahl je einen eigenen Ausschuß (Unvereinbarkeitsausschuß), der über die Zulässigkeit der Beteiligung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates an den im Paragraph 4, aufgezählten Unternehmen zu entscheiden hat.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper dem Präsidenten des Vertretungskörpers folgende Tätigkeiten zu melden:
    1. Ziffer eins
      jede leitende Stellung, insbesondere als Mitglied im Vorstand, Geschäftsführer oder Aufsichtsrat in einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Stiftung oder in einer Sparkasse, unter Angabe der Bezüge
    2. Ziffer 2
      jede sonstige Tätigkeit
      1. Litera a
        auf Grund eines Dienstverhältnisses unter Angabe des Dienstgebers,
      2. Litera b
        im selbständigen oder freiberuflichen Rahmen.
      Wird ein Einkommen im Rahmen einer Gesellschaft oder juristischen Person erzielt, ist auch diese anzugeben.
    3. Ziffer 3
      jede leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers.
      Bei Aufnahme einer der in den Ziffer eins bis 3 genannten Tätigkeiten nach erfolgtem Eintritt in den Vertretungskörper hat die Meldung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen aus den gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, gemeldeten Tätigkeiten in der Form zu melden, dass sie angeben, in welche der in Absatz 6, angeführten Kategorien die Höhe der Einkünfte gem. Ziffer eins und Ziffer 2, insgesamt fallen.
  4. Absatz 4Über die Zulässigkeit der Beteiligung oder einer Tätigkeit nach Absatz 2, Ziffer eins, entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Absatz 5Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates in einer im Paragraph 4, aufgezählten Unternehmung, die gemäß Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, ehrenamtlich aus.
  6. Absatz 6Bei Meldungen gem. Absatz 2, ist die jeweilige Kategorie der durchschnittlichen monatlichen Einkommenshöhe anzugeben, und zwar
    1. Ziffer eins
      bis 1000 Euro (Kategorie 1)
    2. Ziffer 2
      von 1001 bis 3500 Euro (Kategorie 2)
    3. Ziffer 3
      von 3.501 bis 7.000 Euro (Kategorie 3) und
    4. Ziffer 4
      von 7.001 bis 10.000 Euro (Kategorie 4) und
    5. Ziffer 5
      über 10.000 Euro (Kategorie 5).

Anmerkung

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. I Nr. 59/2012

Im RIS seit

05.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2013

Gesetzesnummer

10000756

Dokumentnummer

NOR40140747

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/330/P6/NOR40140747

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