Bundesrecht konsolidiert

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Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 330/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 263/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

03.09.1999

Abkürzung

Unv-Transparenz-G

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Nationalrat und der Bundesrat wählen aus ihrer Mitte nach dem Grundsatze der Verhältniswahl je einen eigenen Ausschuß (Unvereinbarkeitsausschuß), der über die Zulässigkeit der Beteiligung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates an den im Paragraph 4, aufgezählten Unternehmen zu entscheiden hat.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates, die eine der im Paragraph 4, bezeichneten Stellen bekleiden, haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper, und wenn die Bestellung zu einer solchen Stelle erst nach erfolgter Wahl geschah, innerhalb eines Monats nach der Bestellung dem Präsidenten oder Vorsitzenden des Vertretungskörpers hievon die Anzeige unter Angabe der Bezüge zu erstatten.
  3. Absatz 3Über die Zulässigkeit der Beteiligung entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit, oder wenn sich die Vertreter der Partei, der das betreffende Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates angehört, in ihrer Mehrheit gegen die Zulässigkeit der Beteiligung aussprechen, ist die Beteiligung unzulässig.
  4. Absatz 4Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates in einer im Paragraph 4, aufgezählten Unternehmung, die gemäß Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ehrenamtlich aus.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012

Gesetzesnummer

10000756

Dokumentnummer

NOR12012236

Alte Dokumentnummer

N1198810241A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/330/P6/NOR12012236

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