Bundesrecht konsolidiert

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Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 330/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

24.06.1983

Außerkrafttretensdatum

28.10.2013

Abkürzung

Unv-Transparenz-G

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Beachte

Verfassungsbestimmungen

Tritt für die Mitglieder der Landtage erst mit 31.12.2013 außer Kraft (vgl. Art. III BGBl. I Nr. 141/2013).

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Wenn eine der im Paragraph eins, genannten Personen entgegen dem Beschluß des Unvereinbarkeitsausschusses oder des nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschusses des Landtages eine Berufstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ausübt oder eine der im Paragraph 4, bezeichneten Stellen trotz Versagens der Genehmigung inne hat, kann der nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommende Vertretungskörper beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, auf Verlust des Amtes oder Mandates zu erkennen. Für den Nationalrat und den Bundesrat wird ein solcher Antrag durch den Unvereinbarkeitsausschuß (Paragraph 6,) gestellt. Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Ob bestimmte Tatsachen unter Paragraph 9, fallen, hat der betreffende Vertretungskörper untersuchen zu lassen. Für den Nationalrat und den Bundesrat führt die Untersuchung der Unvereinbarkeitsausschuß (Paragraph 6, Absatz eins,), der bei der Entscheidung den Paragraph 6, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden hat.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Wenn nach Absatz 2, festgestellt wurde, daß eine Handlungsweise unter Paragraph 9, fällt, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Dem Betroffenen sind in den Fällen der Absatz eins und 2 vor der Antragstellung von der antragstellenden Körperschaft die gegen ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen; es ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013

Gesetzesnummer

10000756

Dokumentnummer

NOR12010560

Alte Dokumentnummer

N1198312302S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/330/P10/NOR12010560

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