(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Ob bestimmte Tatsachen unter § 9 fallen, hat der betreffende Vertretungskörper untersuchen zu lassen. Für den Nationalrat und den Bundesrat führt die Untersuchung der Unvereinbarkeitsausschuß (§ 6 Abs. 1), der bei der Entscheidung den § 6 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden hat.(Verfassungsbestimmung) Ob bestimmte Tatsachen unter Paragraph 9, fallen, hat der betreffende Vertretungskörper untersuchen zu lassen. Für den Nationalrat und den Bundesrat führt die Untersuchung der Unvereinbarkeitsausschuß (Paragraph 6, Absatz eins,), der bei der Entscheidung den Paragraph 6, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden hat.