Kurztitel

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

24.06.1983

Außerkrafttretensdatum

28.10.2013

Beachte

Verfassungsbestimmungen

Tritt für die Mitglieder der Landtage erst mit 31.12.2013 außer Kraft vergleiche Artikel römisch drei, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2013,).

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Wenn eine der im Paragraph eins, genannten Personen entgegen dem Beschluß des Unvereinbarkeitsausschusses oder des nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschusses des Landtages eine Berufstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, ausübt oder eine der im Paragraph 4, bezeichneten Stellen trotz Versagens der Genehmigung inne hat, kann der nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommende Vertretungskörper beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, auf Verlust des Amtes oder Mandates zu erkennen. Für den Nationalrat und den Bundesrat wird ein solcher Antrag durch den Unvereinbarkeitsausschuß (Paragraph 6,) gestellt. Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Ob bestimmte Tatsachen unter Paragraph 9, fallen, hat der betreffende Vertretungskörper untersuchen zu lassen. Für den Nationalrat und den Bundesrat führt die Untersuchung der Unvereinbarkeitsausschuß (Paragraph 6, Absatz eins,), der bei der Entscheidung den Paragraph 6, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden hat.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Wenn nach Absatz 2, festgestellt wurde, daß eine Handlungsweise unter Paragraph 9, fällt, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Dem Betroffenen sind in den Fällen der Absatz eins und 2 vor der Antragstellung von der antragstellenden Körperschaft die gegen ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen; es ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.