Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl (Bund – Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
12.06.1983
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Artikel 5
Geltungsdauer, Kündigungsfrist
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000754
Dokumentnummer
NOR12010537
Alte Dokumentnummer
N1198311469P