Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl (Bund – Länder)
Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1983,
Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Artikel 5
12.06.1983
17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
17.02.2025
10000754
NOR12010537
N1198311469P