(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht Art. 1 Abs. 2 und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird:Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht Artikel eins, Absatz 2 und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird:
bei Heizöl extra leicht – Ofenheizöl
0,3 %,
bei Heizöl schwer
bis einschließlich 30. Juni 1984
2,5 %,