Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitswesen - Zusammenarbeit § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitswesen - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1983

Typ

Vertrag – CSSR

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Unterzeichnungsdatum

18.11.1982

Index

89/03 Gesundheit

Beachte

Für die Slowakische Republik (BGBl. Nr. 1046/1994) und für die
Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde je eine Kopie
des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Titel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
StF: BGBl. Nr. 277/1983

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik,

in dem Wunsche, die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu fördern,

in der Überzeugung, daß diese Zusammenarbeit zur Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den beiden Staaten beitragen wird, und

eingedenk ihrer Verantwortung, entsprechend den Zielen und Grundsätzen der Weltgesundheitsorganisation für den bestmöglichen Schutz der Gesundheit in beiden Staaten zu sorgen,

sind übereingekommen, nachstehendes Abkommen zu schließen:

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zu dem in Artikel 4, vorgesehenen Austausch von Noten wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 4, am 1. Juli 1983 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:

Gesetzesnummer

10010444

Dokumentnummer

NOR11010663

Alte Dokumentnummer

N8198316272R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/277/P0/NOR11010663

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