Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Tschechische R)
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
89/03 Gesundheit
Text
Artikel 1
Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens fördern. Diese Zusammenarbeit soll insbesondere erfolgen durch den Austausch von Erfahrungen auf folgenden Gebieten:
Leitung, Planung und Organisation des Gesundheitswesens;
Aus- und Weiterbildung der Ärzte und des sonstigen im Gesundheitswesen tätigen Personals;
Organisation der Vorsorgemedizin;
Organisation der dringenden medizinschen Hilfe, des Krankenhauswesens sowie des Kurorte- und Heilvorkommenwesens;
Hygiene und Bekämpfung von Infektionskrankheiten;
Organisation und Methoden der Gesundheitserziehung;
Organisation und Methoden der Arzneimittelkontrolle.
Schlagworte
Ausbildung, Kurortwesen
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
10010448
Dokumentnummer
NOR12133271
Alte Dokumentnummer
N8198347664L