Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen Art. 5

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 254/1983

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

28.04.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

19/16 Berechnung von Fristen

Beachte

Zur Anwendung des Art. 5: siehe die Erklärung der Republik Österreich im § 0.

Text

ARTIKEL 5

Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Fällt jedoch der dies ad quem einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, so wird die Frist dahin verlängert, daß sie den nächstfolgenden Werktag einschließt.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012

Gesetzesnummer

10000765

Dokumentnummer

NOR12010626

Alte Dokumentnummer

N1198314805S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/254/A5/NOR12010626

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