Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

28.04.1983

Beachte

Zur Anwendung des Artikel 5 :, siehe die Erklärung der Republik Österreich im Paragraph 0.

Text

ARTIKEL 5

Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Fällt jedoch der dies ad quem einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, so wird die Frist dahin verlängert, daß sie den nächstfolgenden Werktag einschließt.