Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1983,
Artikel 5
28.04.1983
Zur Anwendung des Artikel 5 :, siehe die Erklärung der Republik Österreich im Paragraph 0.
Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Fällt jedoch der dies ad quem einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, so wird die Frist dahin verlängert, daß sie den nächstfolgenden Werktag einschließt.