Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen Art. 3

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 254/1983

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

28.04.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

19/16 Berechnung von Fristen

Beachte

Zur Anwendung des Abs. 1: siehe die Erklärung der Republik Österreich im § 0.

Text

ARTIKEL 3

  1. Absatz eins,Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, laufen von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem.
  2. Absatz 2,Absatz 1 schließt jedoch nicht aus, daß eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am dies ad quem nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012

Gesetzesnummer

10000765

Dokumentnummer

NOR12010624

Alte Dokumentnummer

N1198314803S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/254/A3/NOR12010624

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