Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
28.04.1983
Außerkrafttretensdatum
Index
19/16 Berechnung von Fristen
Beachte
Zur Anwendung des Abs. 1: siehe die Erklärung der Republik Österreich im § 0.
Text
ARTIKEL 3
(1)Absatz eins,Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, laufen von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem.
(2)Absatz 2,Absatz 1 schließt jedoch nicht aus, daß eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am dies ad quem nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012
Gesetzesnummer
10000765
Dokumentnummer
NOR12010624
Alte Dokumentnummer
N1198314803S