Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

28.04.1983

Beachte

Zur Anwendung des Absatz eins :, siehe die Erklärung der Republik Österreich im Paragraph 0.

Text

ARTIKEL 3

  1. Absatz eins,Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, laufen von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem.
  2. Absatz 2,Absatz 1 schließt jedoch nicht aus, daß eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am dies ad quem nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.