Absatz eins,Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, laufen von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem.
Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1983,
Artikel 3
28.04.1983
Zur Anwendung des Absatz eins :, siehe die Erklärung der Republik Österreich im Paragraph 0.