Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausnahmen, Abweichungen

Paragraph 97, (1) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als im römisch zwei. Hauptstück dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird.

  1. Absatz 2,Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den Vorschriften des römisch zwei. Hauptstückes dieser Verordnung zuzulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12100290

Alte Dokumentnummer

N6198313419H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/218/P97/NOR12100290

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