Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
Text
Ausnahmen, Abweichungen
§ 97. (1) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als im II. Hauptstück dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird. Paragraph 97, (1) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als im römisch zwei. Hauptstück dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den Vorschriften des II. Hauptstückes dieser Verordnung zuzulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den Vorschriften des römisch zwei. Hauptstückes dieser Verordnung zuzulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.