Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführung der Impfung gegen Frühsommermeningoencephalitis
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.04.1983
Außerkrafttretensdatum
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Durchführung der Impfung (aktive Immunisierung) gegen Frühsommermeningoencephalitis wird, soweit diese Leistung nicht im Rahmen der Verhütung von Arbeitsunfällen (Dienstunfällen) und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) oder für bestimmte Personen auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger Maßnahmen der Länder in Form von Förderungsbeträgen erbracht wird, bei Versicherten und den in den §§ 123 ASVG, 56 B-KUVG, 10 bzw. 83 GSVG und 78 BSVG bezeichneten Angehörigen den zuständigen Krankenversicherungsträgern zur Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses übertragen. Die Durchführung der Impfung (aktive Immunisierung) gegen Frühsommermeningoencephalitis wird, soweit diese Leistung nicht im Rahmen der Verhütung von Arbeitsunfällen (Dienstunfällen) und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) oder für bestimmte Personen auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger Maßnahmen der Länder in Form von Förderungsbeträgen erbracht wird, bei Versicherten und den in den Paragraphen 123, ASVG, 56 B-KUVG, 10 bzw. 83 GSVG und 78 BSVG bezeichneten Angehörigen den zuständigen Krankenversicherungsträgern zur Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016
Gesetzesnummer
10008526
Dokumentnummer
NOR12100323
Alte Dokumentnummer
N6198319187J