Kurztitel

Durchführung der Impfung gegen Frühsommermeningoencephalitis

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1983

Text

Paragraph eins,

Die Durchführung der Impfung (aktive Immunisierung) gegen Frühsommermeningoencephalitis wird, soweit diese Leistung nicht im Rahmen der Verhütung von Arbeitsunfällen (Dienstunfällen) und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) oder für bestimmte Personen auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger Maßnahmen der Länder in Form von Förderungsbeträgen erbracht wird, bei Versicherten und den in den Paragraphen 123, ASVG, 56 B-KUVG, 10 bzw. 83 GSVG und 78 BSVG bezeichneten Angehörigen den zuständigen Krankenversicherungsträgern zur Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses übertragen.