Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 77
Inkrafttretensdatum
16.07.2009
Außerkrafttretensdatum
14.12.2012
Abkürzung
AMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Schutzmaßnahmen
§ 77.Paragraph 77,
Wird bei einer Kontrolle gemäß § 76 festgestellt oder erhält das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sonst davon Kenntnis, daß ein Arzneimittel diesem Bundesgesetz nicht entspricht, kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Maßnahmen verfügen, die das Inverkehrbringen dieses Arzneimittels hindern oder beschränken. Gegebenenfalls ist § 76b Abs. 9 anwendbar. Wird bei einer Kontrolle gemäß Paragraph 76, festgestellt oder erhält das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sonst davon Kenntnis, daß ein Arzneimittel diesem Bundesgesetz nicht entspricht, kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Maßnahmen verfügen, die das Inverkehrbringen dieses Arzneimittels hindern oder beschränken. Gegebenenfalls ist Paragraph 76 b, Absatz 9, anwendbar.
Im RIS seit
10.08.2009
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2012
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR40107453