Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 77
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
AMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Schutzmaßnahmen
§ 77.Paragraph 77,
Wird bei einer Kontrolle gemäß § 76 festgestellt oder erhält das Bundeskanzleramt sonst davon Kenntnis, daß ein Arzneimittel diesem Bundesgesetz nicht entspricht, kann der Bundeskanzler Maßnahmen verfügen, die das Inverkehrbringen dieses Arzneimittels hindern oder beschränken. Wird bei einer Kontrolle gemäß Paragraph 76, festgestellt oder erhält das Bundeskanzleramt sonst davon Kenntnis, daß ein Arzneimittel diesem Bundesgesetz nicht entspricht, kann der Bundeskanzler Maßnahmen verfügen, die das Inverkehrbringen dieses Arzneimittels hindern oder beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR12133250
Alte Dokumentnummer
N8198326611J