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Arzneimittelgesetz § 62
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 12.03.2013
§ 61 am 12.03.2013
§ 62a am 12.03.2013
Alle Fassungen
§ 62 heute
§ 62 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023
§ 62 gültig ab 01.01.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2023
§ 62 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2022
§ 62 gültig von 01.07.2020 bis 14.02.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
§ 62 gültig von 13.03.2013 bis 30.06.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2013
§ 62 gültig von 15.12.2012 bis 12.03.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2012
§ 62 gültig von 16.07.2009 bis 14.12.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2009
§ 62 gültig von 20.03.2008 bis 15.07.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2008
§ 62 gültig von 02.01.2006 bis 19.03.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005
§ 62 gültig von 30.04.2004 bis 01.01.2006
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004
§ 62 gültig von 01.08.1996 bis 29.04.2004
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 379/1996
§ 62 gültig von 17.02.1994 bis 31.07.1996
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 107/1994
§ 62 gültig von 01.04.1984 bis 16.02.1994
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1983
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 110/2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 62
Inkrafttretensdatum
15.12.2012
Außerkrafttretensdatum
12.03.2013
Abkürzung
AMG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
VII. ABSCHNITT
römisch sieben. ABSCHNITT
Betriebsvorschriften
Betriebsordnung
§ 62.
Paragraph 62,
(1)
Absatz eins,
Soweit es geboten ist, um die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel und die Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung Betriebsordnungen für Betriebe, die Arzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, zu erlassen.
(2)
Absatz 2,
Nicht als Betriebe im Sinne des Abs. 1 gelten
Nicht als Betriebe im Sinne des Absatz eins, gelten
1.
Ziffer eins
öffentliche Apotheken, die Arzneimittel im Rahmen des Apothekenbetriebs gemäß der Apothekenbetriebsordnung 2005,
BGBl. II Nr. 65/2005
, zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 114/2008
, herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, es sei denn, die Arzneimittel werden in einer über den Apothekenbetrieb gemäß der Apothekenbetriebsordnung 2005 hinausgehenden Häufigkeit, Anzahl oder Menge abgegeben an
öffentliche Apotheken, die Arzneimittel im Rahmen des Apothekenbetriebs gemäß der Apothekenbetriebsordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2008,, herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, es sei denn, die Arzneimittel werden in einer über den Apothekenbetrieb gemäß der Apothekenbetriebsordnung 2005 hinausgehenden Häufigkeit, Anzahl oder Menge abgegeben an
a)
Litera a
öffentliche Apotheken, oder
b)
Litera b
Anstaltsapotheken, oder
c)
Litera c
Krankenanstalten,
2.
Ziffer 2
Anstaltsapotheken, die Arzneimittel im Rahmen des Apothekenbetriebs gemäß der Apothekenbetriebsordnung 2005 herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, es sei denn, die Arzneimittel werden in einer über den Apothekenbetrieb gemäß der Apothekenbetriebsordnung 2005 hinausgehenden Häufigkeit, Anzahl oder Menge abgegeben an
a)
Litera a
Anstaltsapotheken, oder
b)
Litera b
Krankenanstalten, außer jeweils an jene, die die Anstaltsapotheke betreibt,
3.
Ziffer 3
Anstaltsapotheken hinsichtlich der Herstellung von Prüfpräparaten, soweit es sich um das Umfüllen einschließlich des Abfüllens, das Abpacken und das Kennzeichnen handelt, und die Prüfpräparate zur Anwendung in einer Krankenanstalt bestimmt sind,
4.
Ziffer 4
öffentliche Apotheken hinsichtlich der Herstellung von Prüfpräparaten, soweit es sich um das Umfüllen einschließlich des Abfüllens, das Abpacken und das Kennzeichnen handelt, und die Prüfpräparate zur Anwendung in der von der öffentlichen Apotheke belieferten Krankenanstalt gemäß § 20 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG),
BGBl. Nr. 1/1957
, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 49/2008
, bestimmt sind,
öffentliche Apotheken hinsichtlich der Herstellung von Prüfpräparaten, soweit es sich um das Umfüllen einschließlich des Abfüllens, das Abpacken und das Kennzeichnen handelt, und die Prüfpräparate zur Anwendung in der von der öffentlichen Apotheke belieferten Krankenanstalt gemäß Paragraph 20, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,, bestimmt sind,
5.
Ziffer 5
ärztliche und tierärztliche Hausapotheken,
6.
Ziffer 6
Gewebebanken, soweit deren Tätigkeit gemäß § 1 des Gewebesicherheitsgesetzes ausschließlich in dessen Anwendungsbereich fällt,
Gewebebanken, soweit deren Tätigkeit gemäß Paragraph eins, des Gewebesicherheitsgesetzes ausschließlich in dessen Anwendungsbereich fällt,
7.
Ziffer 7
Betriebe, die gemäß § 59 Abs. 3, 4, 7a und 8 zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind,
Betriebe, die gemäß Paragraph 59, Absatz 3, 4, 7 a und 8 zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind,
8.
Ziffer 8
nuklearmedizinische Institutionen oder Laboratorien, die radioaktive Arzneimittel ausschließlich zum Zwecke der unmittelbaren Anwendung an Patienten herstellen oder diese Arzneimittel an Inhaber einer Bewilligung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß dem Strahlenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 227/1969
, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 13/2006
, abgeben, und
nuklearmedizinische Institutionen oder Laboratorien, die radioaktive Arzneimittel ausschließlich zum Zwecke der unmittelbaren Anwendung an Patienten herstellen oder diese Arzneimittel an Inhaber einer Bewilligung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß dem Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, abgeben, und
9.
Ziffer 9
Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres, in denen für die ärztliche Versorgung von Angehörigen des Bundesheeres Arzneimittel hergestellt werden.
(3)
Absatz 3,
Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
Die Verordnung gemäß Absatz eins, hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
1.
Ziffer eins
Herstellen und Inverkehrbringen von Arzneimitteln,
1a.
Ziffer eins a
Personalausstattung und -qualifikation,
2.
Ziffer 2
Art und Umfang der Kontrolle von Arzneimitteln, wie Führung eines Kontrollabors,
3.
Ziffer 3
Anforderungen an die Hygiene,
4.
Ziffer 4
Beschaffenheit, Größe, Ausstattung, Widmung und Lage der Betriebsräume sowie deren Einrichtung,
5.
Ziffer 5
Beschaffenheit der technischen Ausrüstung,
6.
Ziffer 6
Beschaffenheit der Arbeitskleidung,
7.
Ziffer 7
Beschaffenheit und Kennzeichnung der Behältnisse,
8.
Ziffer 8
Führung und Aufbewahrung von Vormerkungen, Aufzeichnungen, Berichten, Proben und sonstigen Nachweisen,
9.
Ziffer 9
Beschaffenheit und Haltung der bei der Herstellung der Arzneimittel verwendeten Tiere,
10.
Ziffer 10
Dienstbereitschaft für Arzneimittel-Großhändler und Arzneimittel-Vollgroßhändler,
11.
Ziffer 11
Lager- und Vorratshaltung sowie Transport,
12.
Ziffer 12
Rücknahme, Kennzeichnung, Aussonderung oder Vernichtung von nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln.
(4)
Absatz 4,
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann weiters durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Arzneimittel-Vollgroßhändler erlassen, insbesondere hinsichtlich der ausreichenden Lagerhaltung, Sortimentgestaltung, Versorgungsbereitschaft, Versorgungsintensität, Versorgungsregelmäßigkeit und Betriebspflichten unter Berücksichtigung des zu versorgenden Gebietes. Dabei kann auch ein Verfahren zu deren Anerkennung vorgesehen werden.
Schlagworte
Lagerhaltung, Personalqualifikation
Im RIS seit
14.12.2012
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR40143543
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P62/NOR40143543
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