Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Heimarbeit - Verwendung von gefährlichen Stoffen § 1

Kurztitel

Heimarbeit - Verwendung von gefährlichen Stoffen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 178/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 486/1983

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.09.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,In allen in Betracht kommenden Erzeugungszweigen ist verboten
    1. Ziffer eins
      die Ausführung von Arbeiten durch Heimarbeiter, bei denen diese der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden, insbesondere giftigen, ätzenden, haut- oder schleimhautreizenden Stoffen oder Zubereitungen ausgesetzt sind. Solche Stoffe oder Zubereitungen, soweit sie die vorstehenden Eigenschaften besitzen, sind:
      1. Litera a
        Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
      2. Litera b
        Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen;
      3. Litera c
        Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2 Trichloräthan und 1,2 Dichloräthan sowie Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil dieser Stoffe mehr als 1 vH beträgt;
      4. Litera d
        Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge sowie Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil dieser Stoffe mehr als 1 vH beträgt;
      5. Litera e
        Tetrachloräthan und Pentachloräthan;
      6. Litera f
        Schwefelkohlenstoff;
      7. Litera g
        Cyanverbindungen;
      8. Litera h
        Methanol und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Methanol mehr als 10 vH beträgt;
      9. Litera i
        Trichloräthylen, 1,1,1 Trichloräthan und Dichlormethan sowie Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil dieser Stoffe mehr als 10 vH beträgt;
      10. Litera j
        Perchloräthylen und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Perchloräthylen mehr als 20 vH beträgt;
      11. Litera k
        Toluol und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Toluol mehr als 20 vH beträgt;
      12. Litera l
        Xylole und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Xylol mehr als 20 vH beträgt;
      13. Litera m
        niedrig siedende Benzinfraktionen, bei denen der Volumenanteil an n-Hexan mehr als 10 vH beträgt;
      14. Litera n
        Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel;
      15. Litera o
        asbesthältige Staube;
      16. Litera p
        radioaktive Stoffe;
    2. Ziffer 2
      das Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 30 ºC durch Heimarbeiter.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht, wenn die dort angeführten Stoffe oder Zubereitungen nur in so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist.

Schlagworte

Nitroverbindung, Pflanzenschutzmittel

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008539

Dokumentnummer

NOR12100473

Alte Dokumentnummer

N6198322724J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/178/P1/NOR12100473

Navigation im Suchergebnis