Absatz eins,In allen in Betracht kommenden Erzeugungszweigen ist verboten
- Ziffer einsdie Ausführung von Arbeiten durch Heimarbeiter, bei denen diese der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden, insbesondere giftigen, ätzenden, haut- oder schleimhautreizenden Stoffen oder Zubereitungen ausgesetzt sind. Solche Stoffe oder Zubereitungen, soweit sie die vorstehenden Eigenschaften besitzen, sind:
- Litera aBlei, seine Legierungen oder Verbindungen;
- Litera bQuecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen;
- Litera cBenzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2 Trichloräthan und 1,2 Dichloräthan sowie Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil dieser Stoffe mehr als 1 vH beträgt;
- Litera dNitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge sowie Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil dieser Stoffe mehr als 1 vH beträgt;
- Litera eTetrachloräthan und Pentachloräthan;
- Litera fSchwefelkohlenstoff;
- Litera gCyanverbindungen;
- Litera hMethanol und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Methanol mehr als 10 vH beträgt;
- Litera iTrichloräthylen, 1,1,1 Trichloräthan und Dichlormethan sowie Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil dieser Stoffe mehr als 10 vH beträgt;
- Litera jPerchloräthylen und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Perchloräthylen mehr als 20 vH beträgt;
- Litera kToluol und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Toluol mehr als 20 vH beträgt;
- Litera lXylole und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Xylol mehr als 20 vH beträgt;
- Litera mniedrig siedende Benzinfraktionen, bei denen der Volumenanteil an n-Hexan mehr als 10 vH beträgt;
- Litera nPflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel;
- Litera oasbesthältige Staube;
- Litera pradioaktive Stoffe;
- Ziffer 2das Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 30 ºC durch Heimarbeiter.