Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aufzeichnungen und Auskunftspflicht

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der Ruhezeiten Aufzeichnungen über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung aller während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer und deren Entlohnung sowie über die gemäß Paragraph 6, gewährte Ersatzruhe zu führen. Bei schriftlich festgehaltener fixer Arbeitszeiteinteilung ist Paragraph 26, Absatz 5 a, des Arbeitszeitgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Arbeitgeber hat der Arbeitsinspektion und ihren Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die gemäß Absatz eins, zu führenden Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen.

Schlagworte

Wochenendruhe, Wochenruhe

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40166251

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P25/NOR40166251

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