Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aufzeichnungen und Auskunftspflicht

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der Ruhezeiten Aufzeichnungen über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung aller während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer und deren Entlohnung sowie über die gemäß Paragraph 6, gewährte Ersatzruhe zu führen. Bei schriftlich festgehaltener fixer Arbeitszeiteinteilung ist Paragraph 26, Absatz 5 a, des Arbeitszeitgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Arbeitgeber hat der Arbeitsinspektion und ihren Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die gemäß Absatz eins, zu führenden Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen.

Schlagworte

Wochenendruhe, Wochenruhe

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40166251