Abschnitt 5b
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen
§ 22d. (1) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, dürfen an Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen.Paragraph 22 d, (1) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992,, dürfen an Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen.
(2)Absatz 2Wird ein Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 an einem Samstag nach 13 Uhr beschäftigt, hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, soweit die Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmen.Wird ein Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, an einem Samstag nach 13 Uhr beschäftigt, hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, soweit die Absatz 3 bis 5 nicht anderes bestimmen.
(3)Absatz 3Ein Arbeitnehmer darf am folgenden Samstag beschäftigt werden, wenn er nach 13 Uhr beschäftigt wurde mit
Verkaufstätigkeiten, die nach den §§ 17 und 18 oder einer Verordnung gemäß § 12 zulässig sind,Verkaufstätigkeiten, die nach den Paragraphen 17 und 18 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 12, zulässig sind,
Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,
der Kundenbedienung nach § 8 des Öffnungszeitengesetzes 1991,der Kundenbedienung nach Paragraph 8, des Öffnungszeitengesetzes 1991,
Abschlußarbeiten gemäß § 3 Abs. 2.Abschlußarbeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
(4)Absatz 4Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, die schriftliche Einzelvereinbarung kann zulassen, daß innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen die Beschäftigung an zwei Samstagen zulässig ist. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.
(5)Absatz 5Der Kollektivvertrag kann weitere Abweichungen zulassen.
(6)Absatz 6Abs. 1 bis 5 gelten auch für Tätigkeiten gemäß § 7 des Öffnungszeitengesetzes 1991.Absatz eins bis 5 gelten auch für Tätigkeiten gemäß Paragraph 7, des Öffnungszeitengesetzes 1991.