Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 d

Inkrafttretensdatum

11.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003

Text

Abschnitt 5b

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen

Paragraph 22 d, (1) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992,, dürfen an Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen.

  1. Absatz 2,Wird ein Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, an einem Samstag nach 13 Uhr beschäftigt, hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, soweit die Absatz 3 bis 5 nicht anderes bestimmen.
  2. Absatz 3,Ein Arbeitnehmer darf am folgenden Samstag beschäftigt werden, wenn er nach 13 Uhr beschäftigt wurde mit
    1. Ziffer eins
      Verkaufstätigkeiten, die nach den Paragraphen 17 und 18 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 12, zulässig sind,
    2. Ziffer 2
      Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,
    3. Ziffer 3
      der Kundenbedienung nach Paragraph 8, des Öffnungszeitengesetzes 1991,
    4. Ziffer 4
      Abschlußarbeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
  3. Absatz 4,Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, die schriftliche Einzelvereinbarung kann zulassen, daß innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen die Beschäftigung an zwei Samstagen zulässig ist. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.
  4. Absatz 5,Der Kollektivvertrag kann weitere Abweichungen zulassen.
  5. Absatz 6,Absatz eins bis 5 gelten auch für Tätigkeiten gemäß Paragraph 7, des Öffnungszeitengesetzes 1991.