Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flugplätzen

und Schiffslandeplätzen, Zollfreiläden

Paragraph 18, (1) Für den Verkauf von Reiseproviant, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (insbesondere Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toiletteartikel, Filme) und Artikel des Trafiksortiments dürfen Arbeitnehmer auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe in Verkaufsstellen unmittelbar in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen beschäftigt werden.

  1. Absatz 2Für den Verkauf des Sortiments von Zollfreiläden auf Flughäfen dürfen Arbeitnehmer auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden.

Schlagworte

Wochenendruhe, Reiseartikel

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12100006

Alte Dokumentnummer

N6198311085X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P18/NOR12100006

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