Arbeitsruhegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,
Paragraph 18
01.07.1984
31.07.2003
Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flugplätzen
und Schiffslandeplätzen, Zollfreiläden
Paragraph 18, (1) Für den Verkauf von Reiseproviant, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (insbesondere Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toiletteartikel, Filme) und Artikel des Trafiksortiments dürfen Arbeitnehmer auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe in Verkaufsstellen unmittelbar in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen beschäftigt werden.