Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsruhegesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

4. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für Märkte und Messen

Märkte und marktähnliche Veranstaltungen

Paragraph 16,

Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen (Paragraphen 324 bis 332 GewO 1973) auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.

Schlagworte

Wochenendruhe

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12100004

Alte Dokumentnummer

N6198311083X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/144/P16/NOR12100004

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