Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsruhegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.07.1984
Außerkrafttretensdatum
07.08.2001
Abkürzung
ARG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
4. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für Märkte und Messen
Märkte und marktähnliche Veranstaltungen
§ 16.Paragraph 16,
Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen (§§ 324 bis 332 GewO 1973) auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig. Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen (Paragraphen 324 bis 332 GewO 1973) auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.
Schlagworte
Wochenendruhe
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015
Gesetzesnummer
10008541
Dokumentnummer
NOR12100004
Alte Dokumentnummer
N6198311083X