Arbeitsruhegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,
Paragraph 16
01.07.1984
07.08.2001
Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen (Paragraphen 324 bis 332 GewO 1973) auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.