Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001

Text

4. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für Märkte und Messen

Märkte und marktähnliche Veranstaltungen

Paragraph 16,

Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen (Paragraphen 324 bis 332 GewO 1973) auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.