(2)Absatz 2,Die Bestellung eines Kurators nach einer anderen Rechtsvorschrift als der Entmündigungsordnung bleibt unberührt.
4.Ziffer 4 Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängiges Verfahren über eine Entmündigung ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Ist ein vorläufiger Beistand bestellt, so gilt er als einstweiliger Sachwalter.
5.Ziffer 5 Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen, besonders auf den Begriff der „Entmündigung“, verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Sinn aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
6.Ziffer 6 (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Art. VII und VIII, der Bundesminister für Justiz betraut; er hat hinsichtlich des Art. IX Z 6 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Artikel römisch sieben und römisch acht, der Bundesminister für Justiz betraut; er hat hinsichtlich des Artikel römisch neun, Ziffer 6, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.