Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ÜR
Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1983,
Artikel 10
01.07.1984
Ziffer eins Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.
Ziffer 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
Ziffer 3 (1) Wer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes voll oder beschränkt entmündigt worden ist, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes bestellt worden ist; ein beschränkt Entmündigter behält jedoch die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen. Sachwalter ist, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, der bestellte Kurator oder Beistand.
Ziffer 4 Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängiges Verfahren über eine Entmündigung ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Ist ein vorläufiger Beistand bestellt, so gilt er als einstweiliger Sachwalter.
Ziffer 5 Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen, besonders auf den Begriff der „Entmündigung“, verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Sinn aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Ziffer 6 (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Artikel römisch sieben und römisch acht, der Bundesminister für Justiz betraut; er hat hinsichtlich des Artikel römisch neun, Ziffer 6, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.