Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Text

Artikel römisch zehn
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1983,, zu Paragraph 273, ABGB, JGS Nr. 946/1811)

Ziffer eins Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.

Ziffer 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft

  1. Litera a
    die Paragraphen eins bis 3, 5 bis 7, 12 bis 15, 25 bis 55, 57, 60, 61, 64 und 66 bis 72 sowie, soweit sie die Entmündigung betreffen, die §§4, 8 bis 11, 56, 58, 62, 63, 65, 73 und 74 der Entmündigungsordnung vom 28. Juni 1916, RGBl. Nr. 207, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,;
  2. Litera b
    die Verordnung vom 14. Juli 1916, JMVBl. Nr. 24, über die Bekanntmachung einer Entmündigung;
  3. Litera c
    die Verordnung vom 15. August 1916, RGBl. Nr. 265, über das zur Entmündigung eines Inländers, der im Inland keinen Aufenthalt hatte, zuständige Bezirksgericht.

Ziffer 3 (1) Wer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes voll oder beschränkt entmündigt worden ist, steht einer Person gleich, der ein Sachwalter nach Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes bestellt worden ist; ein beschränkt Entmündigter behält jedoch die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen. Sachwalter ist, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, der bestellte Kurator oder Beistand.

  1. Absatz 2,Die Bestellung eines Kurators nach einer anderen Rechtsvorschrift als der Entmündigungsordnung bleibt unberührt.

    Ziffer 4 Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängiges Verfahren über eine Entmündigung ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in erster Instanz fortzusetzen; ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren ist dem Erstgericht zu überweisen und von diesem so fortzusetzen, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverwiesen hätte. Ist ein vorläufiger Beistand bestellt, so gilt er als einstweiliger Sachwalter.

    Ziffer 5 Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen, besonders auf den Begriff der „Entmündigung“, verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Sinn aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

    Ziffer 6 (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, ausgenommen die Artikel römisch sieben und römisch acht, der Bundesminister für Justiz betraut; er hat hinsichtlich des Artikel römisch neun, Ziffer 6, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung des Artikel römisch sieben, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des Artikel römisch acht, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.