(3)Absatz 3,Ist § 1 auf eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden, so treten dessen Wirkungen hinsichtlich aller Gesellschafter (Mitglieder) auch insoweit ein, als für sie die Grundlagen für die Festsetzung von Abgaben betreffend ihre Beteiligung an der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) gemäß § 186 oder § 188 BAO festgestellt werden, und ferner für alle von der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als Abgabepflichtiger (§ 77 BAO) geschuldeten Abgaben.Ist Paragraph eins, auf eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden, so treten dessen Wirkungen hinsichtlich aller Gesellschafter (Mitglieder) auch insoweit ein, als für sie die Grundlagen für die Festsetzung von Abgaben betreffend ihre Beteiligung an der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) gemäß Paragraph 186, oder Paragraph 188, BAO festgestellt werden, und ferner für alle von der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als Abgabepflichtiger (Paragraph 77, BAO) geschuldeten Abgaben.