Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Einheitswert- und Fortschreibungsbescheide (Paragraphen 186 und 193 BAO) betreffend wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes. Folgeänderungen (Paragraph 295, BAO) auf Grund solcher Bescheide sind ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph eins, beim jeweiligen Abgabepflichtigen vorzunehmen. Bei Abgabepflichtigen, bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph eins, vorliegen, haben sich die Folgeänderungen auf die Berücksichtigung dieser Einheitswert- oder Fortschreibungsbescheide zu beschränken.