Kurztitel

Steueramnestiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Paragraph 7, (1) Die Paragraphen eins, 3 und 4 sind auf Bescheide gemäß den Paragraphen 185 bis 195 BAO sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Einheitswert- und Fortschreibungsbescheide (Paragraphen 186 und 193 BAO) betreffend wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Grundbesitzes. Folgeänderungen (Paragraph 295, BAO) auf Grund solcher Bescheide sind ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph eins, beim jeweiligen Abgabepflichtigen vorzunehmen. Bei Abgabepflichtigen, bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph eins, vorliegen, haben sich die Folgeänderungen auf die Berücksichtigung dieser Einheitswert- oder Fortschreibungsbescheide zu beschränken.
  2. Absatz 3,Ist Paragraph eins, auf eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden, so treten dessen Wirkungen hinsichtlich aller Gesellschafter (Mitglieder) auch insoweit ein, als für sie die Grundlagen für die Festsetzung von Abgaben betreffend ihre Beteiligung an der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) gemäß Paragraph 186, oder Paragraph 188, BAO festgestellt werden, und ferner für alle von der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als Abgabepflichtiger (Paragraph 77, BAO) geschuldeten Abgaben.
  3. Absatz 4,Ist Paragraph eins, auf eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht anzuwenden, so gilt Absatz 2, zweiter und dritter Satz sinngemäß und können deren Gesellschafter (Mitglieder) ungeachtet des Umstandes, daß für sie die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph eins, vorliegen, für alle von der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als Abgabepflichtiger (Paragraph 77, BAO) geschuldeten Abgaben in Anspruch genommen werden.